Behandlung von Minijobbern in der Corona-Krise
Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet