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Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. Der Spitzensteuersatz

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge,

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eine Auslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert wurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei der Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine 20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022 informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt wurde. Der Hinflug nach Neuseeland

In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4 des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nur wirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist

Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betrieb üblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen genehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dies erfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedoch nicht aus.