Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind. Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen.
Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung
der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden
Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der
Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden hat. Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag,
soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich
ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt