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Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten sind. Dieser Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen können sich die Wohnungseigentümer auch nicht durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot entziehen.Ein dauerhaftes Nutzungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen wäre. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Wiederaufbau eines Gebäudes nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.

Altersvorsorgeunterhalt ist ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat.Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen. Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht dem nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (z. B. sog. Rürup-Rente) anzulegen.

Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.Bitte beachten Sie! Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

Bei der Besteuerung von Pkws gibt es im Steuerrecht einige Besonderheiten zu beachten. So müssen Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitnehmer u. U. für die Nutzung noch Zuzahlungen leisten. Wie diese zeitlich zu berücksichtigen sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 zu entscheiden.In dem Fall aus der Praxis arbeitete ein Rentner als geringfügig Beschäftigter und bekam von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Wie vertraglich vereinbart, zahlte der Rentner bei Anschaffung direkt eine Zuzahlung - im entschiedenen Fall in Höhe von 20.000 € für einen festgelegten Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berechnete das Finanzamt den geldwerten Vorteil, die zeitraumbezogene Zuzahlung wurde jedoch nicht berücksichtigt.Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, dass die Zuzahlung, die für einen abgegrenzten

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € (= 20 % von 6.000 €) im Jahr. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten; Materialkosten zählen nicht zu den steuerbegünstigten Leistungen. Grundsätzlich sollte daher für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung angefordert werden, auf der die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgelistet sind. Der Rechnungsbetrag sollte dann auch „überwiesen“ werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Angemerkt sei hier noch, dass der relevante Rechnungsbetrag nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindert, sondern direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden kann.Werden Handwerkerleistungen durch die öffentliche Hand durchgeführt, sind sie nicht begünstigungsfähig, wenn sie allen beteiligten Haushalten zugutekommen. Hierzu gehört etwa der Ausbau des Versorgungsnetzes oder die Erschließung von Straßen, aber auch Reinigungsarbeiten und Winterdienst, wenn sie sich auf die

Spenden, die einer konkreten Zweckbindung unterliegen, können steuerbegünstigt anzuerkennen sein. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.3.2021. Im verhandelten Fall ging es um Spenden, die einem bestimmten Tier zugutekommen sollten.Eine Steuerpflichtige übergab einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und einer gewerblichen Tierpension eine Spende in Höhe von 5.000 €. Das Geld sollte konkret für die Pflege eines Tieres verwendet werden, das in der Pension untergebracht war. Der Tierschutzverein stellte daraufhin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten einen Spendenabzug ab.Der BFH führte hingegen aus, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende nicht dem steuerlichen Abzug entgegensteht. Allerdings müsse die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke liegen. Ob die Unterbringung in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse noch gerichtlich festgestellt werden, weswegen die Sache zurück an das FG verwiesen wurde. Soll eine Spende einer

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Urteil erwarb eine Steuerpflichtige entgeltlich ein bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist übertrug sie dieses ohne Gegenleistung hälftig auf ihre beiden volljährigen Kinder, welche es am selben Tag der Übertragung noch veräußerten. Zuvor wurden die Veräußerungsverhandlungen aber nicht durch die Kinder, sondern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzte bei der Mutter den entstandenen zu versteuernden Veräußerungsgewinn an.Der BFH entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung ist hier nicht von Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Durch die Schenkung an die Kinder, läuft die zehnjährige Behaltensfrist weiter und eine Veräußerung innerhalb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteuerung unterliegen. Unerheblich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grundstück veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn anteilig bei ihnen zu berücksichtigen und nicht bei der Mutter als Schenkende.

Bei der Übertragung von Gegenständen, Gebäuden oder auch Gesellschaftsanteilen zwischen Personen oder Personengruppen ist es je nach Einzelfall manchmal nicht eindeutig zu beurteilen, ob der entsprechende Vorgang unter die private oder berufliche Sphäre fällt und welche steuerlichen Konsequenzen deswegen damit verbunden sind. Diese Problematik war auch Teil eines im Aussetzungsverfahren getroffenen Beschlusses des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG).Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar Gesellschafter einer GmbH. Um über ihre Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen, übertrugen sie die Mehrheit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch weitere gleich große Teile auf mehrere leitende Angestellte. Das Finanzamt beurteilte diese Übergabe als Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und setzte Lohnsteuer fest. Das FG kam letztendlich zu der Entscheidung, dass die Übertragung durch die Festlegung der Nachfolgeregelung entstanden ist und nicht durch das Arbeitsverhältnis an sich. Damit von Arbeitslohn ausgegangen werden kann, muss ersichtlich sein, für welche früheren oder