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Seit Jahresbeginn sollen Bürger Melde-bescheinigungen und andere Verwaltungsleistungen elektronisch beantragen können. Meldedaten können über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abgerufen und weitergenutzt werden. Statt einer schriftlichen kann nun eine elektronische Meldebescheinigung beantragt und nach einem Wohnungsumzug eine Anmeldung in der neuen Stadt elektronisch durchgeführt werden. Auch eine Nebenwohnung kann am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.

Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen.

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 - das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr - zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird

Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände, welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil, führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw sich fast ausglichen. Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert. Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt. Anmerkung: Zzt. ist eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019).

Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen. Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden. Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80% bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021 verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie soll eine Update-Pflicht für Verkäufer von digitalen Produkten eingeführt werden, die diese Produkte an Verbraucher verkaufen. Ziel ist eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern zu gewährleisten. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Für Produkte mit digitalen Elementen, die ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung ("Updates") eingeführt. Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, muss der Verkäufer z. B. dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf

Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie. Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel". Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004. Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die weitere Verfahrensweise gegeben. Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine