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Eine angemietete Location für eine geplante Hochzeitsfeier kann gekündigt werden, wenn die Feier wegen Corona nicht durchführbar ist. Der Mieter muss aber, nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.12.2021 einen angemessenen Ausgleich zahlen.In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht

Bereits am 1.7.2021 hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist.Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsgesetz namentlich genannten Krankheit (

Die Bundesregierung hatte im vergangenen Jahr aufgrund der Coronakrise beschlossen, dass Veranstalter Gutscheine ausstellen können, anstatt die Ticketpreise zurückzuzahlen. Dieses gilt für abgesagte Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe), wenn die Karten/Tickets vor dem 8.3.2020 erworben wurden. Ebenfalls dazu zählen Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien.Seit dem 1.1.2022 kann die Auszahlung des Betrages verlangt werden. Innerhalb von 3 Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen. Ansprüche aus Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Corona-Virus abgesagt wurden, können also bis zum 31.12.2023 und Ansprüche aus in 2021 abgesagten Veranstaltungen bis zum 31.12.2024 geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in seinem Urteil vom 24.9.2021 entschieden, dass es untersagt ist, auf der Buchungsseite Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte enthalten. In dem entschiedenen Fall bekamen die Kunden nach der Eingabe der Reisedaten eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Das Portal gab z. B. für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca einen Preis von 53,83 € „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“ an. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 € für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditkarte oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 € – im Beispiel also fast 30 %.Nach einer europäischen Richtlinie müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden.

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:  Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher. Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht.  Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden.  Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich. Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund ( www.deutsche-rentenversicherung.de - Suchbegriff: Formularpaket Statusfeststellung) aufrufbar.Bitte beachten Sie! Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen.

In einem vom Bundesgerichtshof am 22.6.2021 entschiedenen Fall sprach ein Vermieter einem Mieter im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung aus. Er begründete diese mit Ruhestörung und Lärmbelästigung, da Nachbarn über lautes Schreien, Stampfen, Rücken von Möbeln berichteten.Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.Für die Begründung genügt ein Lärmprotokoll aus dem sich der Zeitpunkt, die Art, die Intensität, die Dauer und die Häufigkeit der Störungen ergibt. Zur Ursache des Lärms bzw. der Person des Verursachers müssen keine Angaben

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 8.12.2021 zu entscheiden, ob der Weg vom Schlaf- zum Arbeitszimmer der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Im entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Die BSG-Richter entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. 

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2022 geändert worden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 €.Zum 1.1.2022 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €: 396 € für Kinder von 0 – 5?Jahren, 455 € für Kinder von 6?– 11 Jahren, 533 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und 569 € für Kinder ab 18 Jahren. Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV soll der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert werden. Voraussichtlich müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.Bitte beachten Sie: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag für die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV noch kein verbindlicher Fragen-/Antworten-Katalog (FAQ) vor. Zu Einzelheiten