Sonderregelungen im verschärften Infektionsschutzgesetz
Der Bundesrat stimmte am 10.12.2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zu. Das Gesetz beinhaltet nunmehr eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen. Ab 15.3.2022 müssen die dort Beschäftigten eine Corona-Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Für finanziell besonders belastete Krankenhäuser soll es kurzfristig einen Ausgleich geben, um pandemiebedingte finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe abzufedern.Darüber hinaus werden die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als 3 Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %.