Verlängerung der Corona-Hilfen bis 30.6.2022
In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter: Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt. Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und