Anhebung der Gleitzone bei Midijobbern ab 1.7.2019
Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für ihn nur verringerte "Arbeitnehmerbeiträge" anfallen.Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige "Gleitzone" zu einem sozialversicherungsrechtlichen "Übergangsbereich" weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt - unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer - unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens. Das bisherige Kennzeichen "Gleitzone" wird