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Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht.Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung

Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als "Werbungskosten", sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als "Sonderausgaben" steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert. Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.Das

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw

Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns. Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust

Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um Mietereinbauten.Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die GbR

Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine "zeitnahe" Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sahen zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin

Zurzeit häufen sich betrügerische E-Mails bei der Registrierung im Transparenzregister. Demnach werden E-Mails mit dem Absender "Organisation Transparenzregister e. V." an diejenigen versendet, welche sich dort regis­trieren lassen wollten. Angeblich ist dieser Vorgang kostenpflichtig, bei unterbleibender Zahlung könne man sogar Bußgelder festsetzen.Tatsächlich ist die Registrierung jedoch kostenlos! Der offizielle Name der Website lautet www.transparenzregister.de. Bitte reagieren Sie nicht auf diese E-Mails! Eine Registrierung oder gar Zahlung auf der Internetseite hat unbedingt zu unterbleiben.

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab. Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten