Tankgutscheine und Werbeeinnahmen anstelle von Arbeitslohn sind sozialversicherungspflichtig
Bei Vereinbarungen eines teilweisen Lohnverzichts, der über Gutscheine oder Werbeeinnahmen, die aus der Vermietung von Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers entsteht, ausgeglichen wird, handelt es sich um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.2.2021 grundsätzlich für alle geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Zusammenhang besteht immer dann, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden.Im verhandelten Fall legten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen Bruttoentgeltverzicht bei gleichbleibender Arbeitszeit fest. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Als Ausgleich und "neue Gehaltsbestandteile" vereinbarten die Parteien monatliche Tankgutscheine in Höhe von 40 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von