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Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten" Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. Aufgrund von behördlich verordneter Betriebsschließung verlangten sie Leistungen von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten. In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office anzubieten, wo immer es möglich ist.Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer). Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder

Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei: Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat

Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert.Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden. Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder, zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 €. Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019. Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.Der BFH gab ihm Recht. Er stellte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden. Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn

Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10 Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als 200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb unterliegt der Besteuerung.Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von

Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich sein.Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen