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Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist. Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.  Covid-19 als Berufskrankheit Die betroffene Person war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig, hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen, Bei der betroffenen Person besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild,

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten? In einem solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 14.10.2020 zu entscheiden: Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung geschenkt. Die Beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute. Die Mutter verlangte nun vom Schwiegersohn 37.600 € und argumentierte, es läge ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor. Der Grund für die Schenkung war die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird, hat sich nicht erfüllt. Sie könnte daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden hat − herausverlangen. Nach Auffassung der OLG-Richter liegt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. So gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl am besten entspricht. So zielt das Wechselmodell nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7.6.2021 nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 6.7.2021, dass ein funktionierendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern ist. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von

Unter einem sog. „Sachbezug” versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören” nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechende Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können - unter weiteren Voraussetzungen (so dürfen z. B. die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m2 Wohnfläche betragen) - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren (also 4 Jahre lang) neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt. Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen Mitgliedstaaten der Europäischen Union  Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind  Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie  Drittstaaten, mit denen die Bundesrepubublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann. Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für

Zur Bekämpfung von internationaler Steuerkriminalität hat der Bundestag am 10.6.2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit in Deutschland zu stärken.Personen und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Staaten und Gebieten unterhalten, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten,  soll es damit erschwert werden, Steuern zu vermeiden. Als Maßnahmen dazu dienen z. B. eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, die es Unternehmen unattraktiv macht, Einkünfte auf Zwischengesellschaften in Steueroasen zu übertragen. Auch sollen etwa Betriebsausgaben und Werbungskosten, die in Beziehung zu Steueroasen stehen, nicht mehr abzugsfähig sein.  Grundlage des neuen Gesetzes ist eine mindestens jährlich aktualisierte Liste der Europäischen Union, die Länder beinhaltet, die sich konsequent weigern, Steuerangelegenheiten korrekt zu behandeln.

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.Bitte beachten Sie! Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.