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Steuerpflichtige haben die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen (agB) steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Obwohl sich die Höhe der Kosten bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen ähnelt, ist die Auswirkung durch die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung unterschiedlich. Die Berechnung erfolgt im jeweiligen Einzelfall nach dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Dadurch wird nur der Betrag der agB steuermindernd angesetzt, welcher die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.Diese Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung, insbesondere bei Krankheits- und Pflegekosten, ist bereits länger umstritten. Es wird damit argumentiert, dass die vorgenommene Kürzung verfassungswidrig sei, weil Aufwendungen betreffend des Gesundheits- und Pflegezustands einen Teil des Existenzminimums ausmachen und damit nicht gekürzt werden dürften.Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 1.9.2021 und 4.11.2021 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kürzung rechtens sei. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen im März 2022 veranlasst, dass Steuerveranlagungen in diesem Punkt künftig nicht mehr vorläufig ergehen

Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf

Mit der Abgeltungsteuer sind wohl schon viele Bürger in Berührung gekommen ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass beispielsweise mit dem Erhalt von Zinsen schon die entsprechende Kapitalertragsteuer von 25 % durch die auszahlende Bank einbehalten wurde. Die Erträge sind also schon „abgegolten” und damit auch nicht mehr erklärungspflichtig. Wessen persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Möglichkeit sich die überzahlte Kapitalertragsteuer durch die Günstigerprüfung beim Finanzamt zurückzuholen.Die Abgeltungsteuer steht aber in der Kritik verfassungswidrig zu sein. Durch einen Rechtsstreit hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. So werden Steuerpflichtige, welche nur Kapitaleinkünfte erzielen, nur mit 25 % beschwert, andere Steuerpflichtige ohne Kapitaleinkünfte dagegen müssen ihre Einkünfte mit bis zu 45 % besteuern lassen. Für diese

Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Finanzausschuss des Bundestags den vom Bundesrat geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz umgesetzt. Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirtschaftsjahre, die bereits davor enden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind.Anmerkung: Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen. Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind ferner die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten.

Bei vielen Themen im Steuerrecht werden durch die Verwaltungen und Literatur verschiedene Meinungen vertreten. Eines dieser Themen ist die steuerliche Berücksichtigung des Gewinns aus einer Restschuldbefreiung eines Einzelunternehmens. Hierzu lagen bislang unterschiedliche Auffassungen von Fachliteratur und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Nun hat letzteres aber seine Rechtsauffassung zu dem bisherigen Verfahrensablauf geändert.Der Gewinn aus einer Restschuldbefreiung sollte nach vorheriger Auffassung des BMF im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Befreiung berücksichtigt werden. Jetzt vertritt es aber die herrschende Ansicht, dass die Berücksichtigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erfolgen muss. Die erteilte Restschuldbefreiung gilt dabei als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 AO, sodass die entsprechenden Bescheide von Amts wegen zu ändern sind. Die Höhe des bisher festgesetzten Gewinns wird um den Gewinn aus der Restschuldbefreiung erhöht.Obwohl jetzt durch die geänderte Rechtsauffassung des BMF eine einheitliche Beurteilung gilt, gibt es für die Gewährleistung des Vertrauensschutzes der Steuerpflichtigen

Der Gesetzgeber gibt für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) genaue Voraussetzungen vor. Dazu gehört auch die Zwangsläufigkeit. Es kann bei den erklärten Kosten also davon ausgegangen werden, dass diese den meisten Steuerpflichtigen bei vergleichbarer Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation entstehen könnten. Die Steuerpflichtigen haben nicht die Möglichkeit, sich der Zahlung zu entziehen, wobei die Kosten notwendig und angemessen sein müssen.Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang des Jahres ein Urteil gefällt, welches sich mit der Zwangsläufigkeit beschäftigte. Ein Ehepaar erlitt mehrere Fehlgeburten und entschied sich deshalb für eine künstliche Befruchtung, welche trotz zahlreicher Behandlungen erfolglos blieb. Als letzten Versuch zog das Ehepaar eine spezielle Behandlung im Ausland in Betracht, da die Durchführung derer im Inland verboten ist. Die Methode war erfolgreich, weitere Maßnahmen erfolgten deshalb nicht. Das Ehepaar setzte sämtliche Kosten für die Kinderwunschbehandlungen als agB an, da keine Kostenerstattung der Krankenkasse erfolgte. Das Finanzamt erkannte

In den letzten beiden Jahren wurde vielfach Quarantäne für Bürger angeordnet, die Kontakt zu Coronainfizierten Personen hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen.In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 30.3.2022 entschiedenen Fall hatte ein Landkreis zunächst für eine Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet, nach einem positiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie begehrte später Schmerzensgeld. Sie argumentierte, dass es für die Quarantäne-Anordnung keine gültige Rechtsgrundlage gab, die PCR-Methode zudem ungeeignet war und die Quarantäne unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt hatte. In einem zweiten Fall vor dem OLG argumentierte eine Lehrerin ähnlich.Die Richter des OLG wiesen in beiden Fällen darauf hin, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handelte. Diese rechtmäßige Maßnahme verlangte den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts

Der Bundesgerichtshof hat am 28.4.2022 über die Frage entschieden, ob Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden, zu einer Kürzung des Heimentgelts berechtigt sind.Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in Verbindung mit dem Pflegevertrag war die Einrichtung verpflichtet, dem Vertragspartner (Heimbewohner) ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu überlassen sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltkürzung wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, da sich durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen die Geschäftsgrundlage für den bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert hatte.

Grundsätzlich unterliegen Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, oHG, KG) sowie Partner einer Partnerschaftsgesellschaft einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Es bedarf dazu keiner weiteren vertraglichen Vereinbarung. Dieses allgemeine Verbot für Gesellschafter einer OHG, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, gilt allerdings nicht für die Gesellschafter einer GbR, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG).Das OLG ist der Auffassung, dass einer GbR Unterlassungsansprüche gegen ihre Wettbewerb treibenden Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Geschäftschancenlehre zustehen können. Eine schlichte Konkurrenztätigkeit eines Gesellschafters genügt nicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs. Ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter darf aber nicht Geschäftschancen aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft an sich ziehen, die der Gesellschaft aufgrund bestimmter Umstände bereits zugeordnet sind, etwa wenn der Gesellschafter auf Seiten der Gesellschaft bereits Vertragsverhandlungen geführt hat.