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Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle.Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt.Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände,

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen.•    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten.Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dicht bebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmen sind.Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazu beiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann der betroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vom Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauung muss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume – insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihm zumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder ähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten

Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzureichen.Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft

Welche Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Gesetzen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflichtung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind unabhängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen elektronisch offenzulegen, sie sind entweder zu veröffentlichen oder aber zu hinterlegen.Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z.B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.1.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein angestellter Außendienstmitarbeiter für überwiegend berufliche Zwecke einen PKW geleast hatte. Für das Fahrzeug fielen neben regelmäßig periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie Treibstoff, Versicherung, Steuern, Beitrag zum Automobilclub, Reifenwechsel und Leasingraten zu Beginn der Leasingzeit auch weitere einmalige Kosten an: Leasingsonderzahlung Anschaffungskosten für Zubehör, z.B. Winterreifen Zusatzleistungen, z.B. Anmeldung. Zum Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten (keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine Familienheimfahrten) können die tatsächlich anfallenden Fahrzeuggesamtkosten ermittelt werden und der konkrete Kilometersatz berechnet werden.In der Vergangenheit sind nicht periodisch wiederkehrende Aufwendungen nach dem Abflussprinzip berücksichtigt worden, regelmäßig also im Jahr der Anschaffung des Leasingfahrzeugs. Der Kläger wollte diesen erhöhten Fahrzeuggesamtkostenwert berechnet auf die gefahrenen Kilometer auch in den folgenden Jahren geltend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hiermit die drei o.g.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die gesamte Entschädigung, die z.B. aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers als Verdienstausfallschaden vom Schädiger oder dessen Versicherung an den Geschädigten gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Hierzu gehört neben dem entgangenen Lohn bzw. Gehalt auch die Steuerzahlung zum entgangenen Bruttolohn bzw. -gehalt.Für eine vollständige Tarifermäßigung ist es erforderlich, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die (voraussichtliche) Erstattung der Steuerzahlung in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, was bei einer Besteuerung im Veranlagungsverfahren nicht möglich ist, da diese frühestens im Folgejahr erfolgt.Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Bruttozahlung, dann liegt eine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor, oder einer Nettozahlung zzgl. späterer Steuererstattung, dann liegt keine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor.Betroffene sollten sich vor Auszahlung und rechtsverbindlicher Vereinbarung mit z.B. der Versicherung des Verantwortlichen sowohl anwaltlich als auch steuerlich beraten lassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.Konkret ging es darum, dass die Klägerin ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert hatte, für welches neben den Kosten für das eigentliche Funktionstraining weitere Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein anfielen sowie auch für das Fitnessstudio, welches zusätzlich den Zugang zu weiteren, nicht verordneten Angeboten eröffnete.Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das reine Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte zudem im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der Klägerin die Kosten für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klage wie auch die Revision ebenso.Der BFH urteilte, dass die Beiträge für das Fitnessstudio auch die Inanspruchnahme anderer Leistungen wie z.B. die Nutzung der Sauna und anderer Sportkurse ermögliche, die über die ärztliche Verordnung hinausgingen. Die Klägerin hätte