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Wird der Zugang einer schriftlichen Erklärung (hier Kündigung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweislast trägt, auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet.

Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B. der Verlobte einer Partei der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenliniebis zum dritten Grad verwandt oder bis

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter

Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß Vertrag wurden alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen.Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.Das

Das U1-Verfahren (Ausgleich des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungen) regelt die Erstattung von Lohnkosten, die ein Unternehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern – tragen muss, wenn seine Mitarbeiter aufgrund von Krankheit ausfallen. Dabei zahlt das Unternehmen einen bestimmten Beitrag zur Krankenkasse und im Gegenzug können sie einen Teil der Lohnfortzahlungskosten zurückerhalten.Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein

Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für

Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden.Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung.Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus