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Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:•    26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.•    30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.•    35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:•    Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.•    Installation

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutz ausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seiner Abberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einer Gesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags war er zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung eines Nachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. Der Ex-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt, nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihm die Kündigung ausgesprochen.Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist die

Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht, etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe. Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheit geprägt ist.Auch bei GmbH-Geschäftsführern gelten diese Maßstäbe. Entscheidend ist, ob sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können.Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur dann als selbstständig, wenn sie mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder über eine echte, umfassende Sperrminorität verfügen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sichert eine Mitbestimmung bei allen Gesellschafterentscheidungen. Fremdgeschäftsführer (ohne Kapitalbeteiligung) gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt.Zu dieser Problematik lag dem Bundessozialgericht (BSG) folgender Sachverhalt vor: Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH tätig, deren Gesellschafter eine Holding-GmbH (50 %) und zwei natürliche Personen (je

Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird.Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000 €.Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht.

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies haben die Richter des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken festgestellt.Ein Ehepaar wollte ihr Wohnhaus verkaufen. Sie erzählten dem kaufinteressierten Ehepaar jedoch nicht, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert und dazu eine tragende Trennwand im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Die Decke wurde nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.Als die neuen Eigentümer dann

Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegt grundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können.Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden, weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen – z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige durch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zu senken.Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus. Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs und Busse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX). • Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber. • QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes. • Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“. Was tun, wenn Sie so etwas bekommen? • Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen. • Keine persönlichen Daten zurückschicken. • Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. • Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben. Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.Nähere Informationen finden Sie auch auf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.Für Unternehmen sind folgende steuerliche