Kenntnis einer Wohnflächenabweichung nicht durch Einzug in die Wohnung
In einem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 49,18 m² angegeben. Aus Anlass eines Mieterhöhungsverlangens ließ der Mieter die Wohnung vermessen. Diese Vermessung ergab eine Größe von nur 42,64 m² (13,3 % weniger als vereinbart) und der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung überzahlter Miete. Das Gericht bewertete den Balkon zusätzlich nur mit einem Viertel und kam daher auf 43,3 m² (11,96 % weniger als vereinbart).Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag ist als eine Zusicherung anzusehen. Eine Abweichung hiervon um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters stellt einen Mangel der Mietsache dar, welcher zur Minderung der Miete in dem Verhältnis führt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.Mit dem Bezug der Wohnung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Wohnung verbunden. Eine konkrete Kenntnis des Mieters von sämtlichen in die Wohnflächenberechnung einzustellenden Maße ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres bereits durch den