III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III. Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen: Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 - unter bestimmten Voraussetzungen - bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben.