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Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz - erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für bessere Pflegelöhne zugestimmt. Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch (Nachunternehmerhaftung). Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung ausgenom-men, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen ge-währleistet ist. Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung fordern. Diese werden von Krankenkassen

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung verfolgt die Bundesregierung u. a. das Ziel, die duale berufliche Bildung in Deutschland zu modernisieren und zu stärken. Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um diese Ziele zu erreichen. Im Entwurf ist auch eine Mindestvergütung für Auszubildende enthalten. Ab 1.1.2020 soll eine Mindestvergütung für Auszubildende gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. 2020 beträgt die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 515 €/Monat. 2021 erhöht sie sich auf 550 €, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 % im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Ausbildungsjahr.

Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht eingeführt werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Beton-stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.

Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise - etwa mit Fernwärme oder mit erneuerbaren Energien - beheizt werden kann.Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energeti-schen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten.

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm - trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess

Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte. Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt hat.Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam