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Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 April              105,2 März             104,2 Februar        103,8 Januar          103,4 2018 Dezember    104,2 November    104,2 Oktober        104,9 September   104,7 August          104,5 Juli                 104,4 Juni                104,0 Mai                103,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden auf den u. U. sehr hohen Behandlungskosten sitzen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal die Kosten erstatten, die bei einer inländischen Behandlung angefallen wären. Fällt im Reiseland ein niedrigerer Erstattungssatz an, wird dieser erstattet. Zum Schutz vor dem finanziellen Risiko empfiehlt sich daher i. d. R. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Zum einen für die klassische Urlaubsreise und zum anderen für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Ferner bieten die meisten Versicherungen Familien- und auch Seniorentarife an. Einen Blick in die Tarifbedingungen

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube eine

Zurzeit häufen sich Beschwerden zu dubiosen Streaming-Portalen bei den Verbraucherzentralen. Meistens werden auf diesen Portalen Anwender mit kostenlosen, kurzzeitigen Abos angelockt, bei denen der Name sehr einem seriösen Streamingdienst ähnelt. In solchen Fällen ist häufig die Registrierung angeblich nicht erfolgreich oder das versprochene Streaming von Filmen und Serien funktioniert nicht. Die Daten des Users wurden dennoch gespeichert und ihm in Rechnung gestellt. Die Einforderung der Zahlung erfolgt meist sehr aggressiv. Für den Fall, dass Verbraucher bei YouTube Aufklärung dazu suchen, laden die Betreiber selbst erstellte Videos mit fragwürdigen Informationen hoch.Anmerkung: Bei einem seriösen Angebot erhalten Sie i. d. R. eine Vertragsbestätigung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den geltenden Konditionen via E-Mail und Sie können sofort auf die Inhalte des Dienstes zugreifen. Zudem

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab.Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht. Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016 wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen; ein Arbeitsverhältnis zum neuen Konzern bestehe nicht.Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung - eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen Kasse aus.Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten

Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt. Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten arbeiten.In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste der Vermieter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssen grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghammer verursacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm-

In einem vom Bundesgerichtshof am 12.4.2019 entschiedenen Fall enthielt die Teilungserklärung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z. B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 € aller Miteigentumsanteile geändert werden kann.Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass dieser Beschluss rechtswidrig war, da nicht alle Eigentümer zustimmten.

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.