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Ein Grundstückseigentümer kann die Zuführung von z.B. Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i.d.R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, kann er jedoch von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)

In einem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) entschiedenen Fall handelte es sich um den Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 m hohen Einfrie­dungsmauer entlang der Straße lehnte die Stadt ab.Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Eigentümer keinen Erfolg und nun hat das OLG entschieden, dass ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen ist. Zur Begründung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus,

Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommenbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte neben ihren Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zusätzlich Beiträge zu weiteren privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherungen in vollem Umfang steuerlich in Abzug bringen können, sondern lediglich in beschränkter Höhe.In der Regel wirken sich zusätzliche Beitragszahlungen jedoch nicht aus, da bereits die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag erreichen, sodass ein darüber hinausgehender Sonderausgabenabzug zu keiner weiteren Reduzierung der Einkommensteuer führt.Der BFH hat sich nicht der Auffassung der Kläger angeschlossen, dass für gesetzlich Versicherte der Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen der einzige Weg sei, eine der Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechende Versorgung zu bekommen, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung eine vollständige Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erforderlich sei.Der BFH war hingegen der Auffassung, dass es sich um eine doppelte Berücksichtigung des notwendigen Versorgungsniveaus handeln würde.Insbesondere, da die Kläger freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, hätte es ihnen freigestanden, ohne doppelte Belastung in

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in 2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann im Jahr der Rückzahlung der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld für ein anspruchsberechtigtes Kind nach rückwirkender Festsetzung des Anspruchs durch Bescheid auch rückwirkend ab dem Entstehungsgrund zu zahlen bzw. nachzuzahlen ist.Insbesondere war die Frage zu klären, ob die gesetzliche Ausschlussfrist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangene Anträge rechtmäßig ist.Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden, und zwar ohne Gegenrechnung mit dem Kindergeld.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ab dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.Hierbei geht es um die förderfähigen Beratungshonorare für von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.Die Beratung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um sie bei der Entscheidung auf dem Weg zu einer besseren Energieeffizienz für das betroffene Gebäude zu unterstützen. Die Nachfrage war so hoch, dass die Fördersätze gesenkt werden mussten, um mit den eingeplanten Fördergeldern auszukommen.Wer die Förderberatung der

Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große Wohngeldreform gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert, sondern auch die Höhe des Wohngeldes stark angehoben.Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit

Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.Der BFH hat ein entsprechendes