Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage). Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG