Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn
Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus.